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Historische Entwicklung des europäischen Widerstandsrechts

Die Bezeichnung „ultima ratio“ stammt aus dem Dreißigjährigen Krieg. Kardinal Richelieu ließ auf die Geschützrohre die Formel gießen: “Ultima ratio regum”, also ,Die äußerste Vernunft der Könige’. 100 Jahre später reagierte Friedrich II. (Preußen) von Preußen standesgemäß nahezu wortgleich. Zur selben Zeit wie Richelieu erkannte der spanische Dramatiker Pedro Calderón de la Barca, Pulver und Blei seien die ultima razon der Könige.

Widerstand als Form der gesellschaftlichen und politischen Auseinandersetzung ist in der politischen Kultur Europas schon seit der Antike verankert. Dementsprechend vielfältig ist auch der seit über 2000 Jahren geführte Diskurs über dessen Rechtsgrundlagen. Sowohl die antike Philosophie, als auch die christlichen Konfessionen und die Aufklärer des 18. Jahrhunderts haben je eigene Lehren vom Widerstandsrecht hervorgebracht. Auch im Islam ist das Recht auf Widerstand nicht unbekannt.

In der Antike wurde vor allem die ethische Dimension des Tyrannenmords diskutiert. Die römische Republik kannte kein Widerstandsrecht im eigentlichen Sinne, weil die römischen Beamten nach Ablauf ihrer Amtszeit jederzeit vor Gericht für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden konnten. Nichts desto trotz hat es auch in der römischen Geschichte Widerstandshandlungen gegeben, mit denen sich die Bürger erweiterte Rechte erkämpft haben. Ein bekanntes Beispiel dafür sind die legendären Auszüge der Plebejer aus der Stadt in den Jahren 494 und 449 v. Chr., mit denen sie den Patriziern eine größere Beteiligung an der politischen Macht abtrotzten.

In der römischen Kaiserzeit existierte kein Widerstandsrecht, weil aufgrund der göttlichen Dignität, die den Imperatoren beigelegt wurde Widerstandshandlungen nicht zu rechtfertigen waren. In der Spätantike wurde diese Sichtweise allerdings von den christlichen Kirchenlehrern in Frage gestellt. Augustinus entwickelte in seinem Werk vom Gottesstaat (De civitate Dei), die Vorstellung das die göttliche Ordnung zum irdischen Staat (civitas terrena) in einem bleibenden Spannungsverhältnis steht. Zwar erscheint der irdische Staat bei Augustinus als zum Teil gottgewollte zeitliche Ordnungsmacht, er wird aber von widergöttlichen Kräften beeinflusst und dadurch zu einem Reich des Bösen, das letztlich zum Untergang verurteilt ist. Der Gottesstaat wird auf Erden als Abglanz in der Kirche sichtbar. Dies impliziert, dass die Christen um des ewigen Heils willen der zeitlichen Gewalt auch Widerstand leisten dürfen.

Das europäische Mittelalter kannte keine einheitliche Staatsgewalt im modernen Sinne. Neben dem Königtum übten auch die Großen des Adels und der kirchenlichen Hierarchie aus eigenem Recht Herrschaft aus. Die Menschen waren durch wechselseitige Verhältnisse von Huld und Treue aneinander gebunden. (vgl. dazu Lehenswesen und Vasall) Grundsäzlich waren die Untertanen ihrer Obrigkeit zu Gehorsam verpflichtet. Dies galt jedoch nur so lange uneingeschränkt, wie die Herrschaft die Rechte ihrer Untergebenen nicht verletzte. Neben der Anrufung übergeordneter Gewalten um Hilfe und Schutz blieb den Untertanen im Konfliktfall nur der Weg des Widerstands zur Durchsetzung ihrer Rechte.

Ohne dass es ein schriftlich fixiertes Widerstandsrecht gegeben hätte, waren Widerstandshandlungen nach dem Gewohnheitsrecht allgemein akzeptiert, sofern sie in einem vom jeweiligen Kontext abhängigen, akzeptablen Rahmen blieben. Freilich sahen das die Herren im Einzelfall natürlich anders als die Untertanen und sie bezeichneten Widerstandshandlungen zumeist mit negativ besetzten Begriffen, so z.B. als Widersetzlichkeit oder Ungehorsam. Je größer die Rechte des Einzelnen waren, desto eher war er befugt und in der Lage Widerstand zu leisten. So waren es oft die freien Landherren aus dem Adel, die den Fürsten oder dem König den Gehorsam verweigerten. Aber auch die Bauern leisteten ihren Grundherren nicht selten Widerstand, indem sie Frondienste oder Abgaben verweigerten.

Widerstand konnte durch sehr unterschiedliche Formen Ausdruck verliehen werden. Diese reichten von der Verweigerung bestimmter Ehrenbezeigungen oder gar der Huldigung, über die Verweigerung bestimmter Befehle des Herren, das Zurückhalten von Steuern, bis hin zu Waffengewalt gegen die Herrschaft. Je nach der gesellschaftlichen Stellung der Untertanen und dem Grad der Rechtsverletzung der Obrigkeit galten nur bestimmte Widerstandshandlungen als akzeptabel. Auch in dieser Hinsicht boten allein das Gewohnheitsrecht und gegebenenfalls historische Präzedenzfälle eine Richtschnur. Bewaffneter Widerstand bäuerlicher Gemeinden wurde von den Feudalherren fast immer als illegetim angesehen. Der angegriffene Adlige konnte sich daher zumeist auf die Hilfe seiner Standesgenossen verlassen, wenn es darum ging, derartigen Widerstand brutal niederzuschlagen.

Mit dem Zerfall der christlichen Einheit des Abendlands in verschiedene Konfessionen bekam auch das Widerstandsrecht eine neue Dimension. Diskutiert wurde nun, inwieweit es legitim ist, der Obrigkeit aus Gewissens- und Glaubensgründen Widerstand zu leisten. Die Auffassungen der Theologen und ständischen Politiker des 16. und beginnenden 17. Jahrhunderts gingen dabei unabhängig von der Konfession weit auseinander. Für die Protestanten, die Widerstand gegen katholische Obrigkeiten leisten wollten, bestand das Hauptproblem darin, dass sie sich anders als im traditionellen mittelalterlichen Widerstandsrecht kaum auf die Wiederherstellung alten Rechts berufen konnten, denn die evangelischen Bekenntnisse stellten eine ziemliche offensichtliche Neuerung dar. Hilfsweise hat man es trotzdem versucht, indem man sich zum Beispiel auf die traditionellen Patronatsrechte von Adel oder Stadtkommunen berief. Man behauptete, dass die Patronatsherren aufgrund dieser alten Rechte, das Bekenntnis, die Ordnung von Gottesdienst und Gemeindeverwaltung selbst bestimmen können. Wenn der Landesherr dies verweigert, sei man aus Gewissensgründen zum Widerstand berechtigt oder gar verpflichtet.

Nach den Hussitenkriegen hatte Martin Luther aufgrund der Erfahrungen mit dem Bauernkrieg ein gespaltenes Verhältnis zum Widerstand. Er lehrte, dass man in Glaubensfragen seinem Gewissen folgen sollte und dabei auch gegen den Willen der altkirchlichen Obrigkeit handeln könne. Der weltlichen Obrigkeit schulde der einfache Untertan aber unbedingt Gehorsam, die Legitimation widerständischen Handelns gegen diese aus dem Glauben heraus lehnte der Reformator ab. Andererseits sah er die Verantwortung für den wahren Glauben bei den Territorialherren und Landesfürsten. Diese Gewalten konnten und sollten nach Luther dem Kaiser und dem Papst um der evangelischen Lehre willen Widerstand leisten.

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State Fundamentals

Archive

    • Micronations in Space and Time, Form and Flux by Irina Ulrike Andel, 2010
    • STATE ART IN THE ART STATE, Didi Neidhart, 2010
    • WHY THE END OF THE STATE IS NOT AN END, Herve Massard, 2010
    • IN THE METASTASIS OF RAMBO ZARATHUSTRA, Paul Poet 2009
    • Historische Entwicklung des europäischen Widerstandsrechts
    • NSK Speech by Peter Mlakar during the SoS Embassy Opening in Ljubljana, 4.10.2004
    • Der Staat als Keimzelle Alfred Goubran

The End of a State Part III
The End of a State Part II
The End of a State Part I